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Energieausweise

Auch für Nichtwohngebäude

obligatorisch

Bei Neuvermietung, Verkauf oder Verpachtung eines Nichtwohngebäudes (z.B. Einzelhandel, Büro, Gaststätte etc.) muss auch hier dem Interessenten ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden. Bei Nichteinhaltung drohen wiederum empfindliche Strafen. Lassen Sie sich zum Energieausweis eingehend beraten. Klären Sie ob und wann Sie den Ausweis benötigen und welcher für Ihren Zweck der Richtige ist.

Generell Wahlfreiheit

Bei Nichtwohngebäuden besteht generell Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Bei Gebäuden mit einer großen Anzahl an Mietern und einer hohen Fluktuation erweist es sich aber als schwierig, die Daten für einen Verbrauchsausweis bereitzustellen. Bei einem Bedarfsausweis bildet die DIN V 18599 die Berechnungsgrundlage, mit der komplexe Gebäude detailliert abgebildet werden können. Unterteilt in Nutzungszonen lässt sich das Gebäude samt Anlagen- technik übersichtlich darstellen. In Gebäuden mit mehr als 1.000 m 2  Nutzfläche und in denen eine öffentliche Dienstleistung erbracht wird, muss der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle ausge- hängt sein. Hier soll mit gutem Beispiel voraus gegangen werden.
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